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I. Lieferungs- und Zahlungsbedingungen


Die Grundlage einer dauernden und bleibenden Geschäftsverbindung sind nicht Lieferungs- und Zahlungsbedingungen, sondern Zusam-menarbeit und gegenseitiges Vertrauen. Dennoch kommen wir nicht umhin, für alle Geschäfte mit unseren Kunden in unseren Lieferungs-und Zahlungsbedingungen einige Punkte abweichend bzw. ergänzend zu den gesetzlichen Bestimmungen zu regeln, in dem wir zugleich Einkaufs- bzw. Auftragsbedingungen unserer Kunden, auch im voraus für alle künftigen Geschäfte, hiermit ausdrücklich wider¬sprechen.
 

1.    Lieferungen frei Baustelle/frei Lager bedeutet Anlieferung ohne Abladen, befahrbare Anfuhrstrasse vorausgesetzt. Ist abladen vereinbart, wird am Fahrzeug abgeladen.
 

2.    Offensichtliche Mängel, Transportschäden, Fehlmengen oder Falschlieferungen sind unverzüglich innerhalb einer Frist von 1 bis 2 Wochen anzuzeigen; beanstandete Ware darf nicht verarbeitet oder eingebaut werden. Im Geschäftsverkehr mit unseren kaufmännischen Kunden gelten §§ 377 f. HGB.
 

3.    So weit wir wegen Lieferung fehlerhafter Ware zur Gewährleistung gesetzlich verpflichtet sind, werden wir nach unserer Wahl nachbessern oder mangelfrei Ersatz liefern; bei Fehlschlagen der Nachbesserung oder Ersatzlieferung hat unser Kunde nach seiner Wahl Anspruch auf Herabsetzung des Kaufpreises oder Rückgängigmachung des Kaufvertrages.
1. Der Kaufpreis ist bei Lieferung fällig; die Gewährung eines Zahlungszieles bedarf der Vereinbarung.
 

5, Die Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises unser Eigentum. Im Geschäftsverkehr mit unseren gewerblichen Kunden gelten die branchenüblichen Eigentumsvorbehalte gemäss den unten folgenden Ausführungen.
 

6.    Übernehmen wir auch Verlegung, Einbau oder Montage von Baumaterialien oder Bauelementen, ist die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) für eindeutig als bloße Bauleistungen abgetrennte Teile der vertraglichen Leistungen Vertragsgrundlage; wir bieten unseren Kunden Einsicht in die Vertragsbedingungen der VOB/B und ggf. die Technischen Vorschriften der VOB/C an. Die VOB werden auf Wunsch zugesandt.
 

7.    Gerichtsstand im Geschäftsverkehr mit unseren vollkaufmännischen Kunden ist der Sitz unserer Firma.
 

8.    Die Daten der Kunden werden — so weit gesetzlich vorgeschrieben oder zur Pflege unserer Geschäftsbeziehungen erforderlich — verarbeitet und genutzt; personenbezogene Daten werden entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz behandelt.
 

9.   Onlineshop

Bezüglich der im Onlineshop präsentierten Produkte und Leistungen kann der Kunde mittels dem Absenden einer Bestellung ein verbindliches Angebot abgeben. Der Kunde erhält per E-Mail eine automatische Bestelleingangsbestätigung. Diese Bestelleingangsbestätigung stellt noch keine Annahme des Angebots dar. Das Angebot wird durch Baustoffzentrum Wilhelm Harbecke GmbH erst angenommen, sofern und sobald die Baustoffzentrum Wilhelm Harbecke GmbH eine Auftragsbestätigung an den Kunden übersendet. Der Vertragstext selbst wird Online nicht gespeichert. Die Aufträge sind im Kundenkonto, sofern Sie ein Online-Kundenkonto besitzen, einzusehen. 
Die im Online-Shop des Verkäufers enthaltenen Produktbeschreibungen stellen keine verbindlichen Angebote seitens des Verkäufers dar, sondern dienen zur Abgabe eines verbindlichen Angebots durch den Kunden.

Der Kunde kann das Angebot über das in den Online-Shop des Verkäufers integrierte Online-Bestellformular abgeben. Dabei gibt der Kunde, nachdem er die ausgewählten Waren in den virtuellen Warenkorb gelegt und den elektronischen Bestellprozess durchlaufen hat, durch Klicken des den Bestellvorgang abschließenden Buttons ein rechtlich verbindliches Vertragsangebot in Bezug auf die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Ferner kann der Kunde das Angebot auch telefonisch, per Fax, per E-Mail, postalisch oder per Online-Kontaktformular gegenüber dem Verkäufer abgeben.

Der Verkäufer kann das Angebot des Kunden innerhalb von zehn Tagen annehmen,
indem er dem Kunden eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Auftragsbestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, wobei insoweit der Zugang der Auftragsbestätigung beim  Kunden maßgeblich ist, oder indem er dem Kunden die bestellte Ware liefert, wobei insoweit der Zugang der Ware beim Kunden maßgeblich ist, oder
Liegen mehrere der vorgenannten Alternativen vor, kommt der Vertrag in dem Zeitpunkt zustande, in dem eine der vorgenannten Alternativen zuerst eintritt. Die Frist zur Annahme des Angebots beginnt am Tag nach der Absendung des Angebots durch den Kunden zu laufen und endet mit dem Ablauf des zehnten Tages, welcher auf die Absendung des Angebots folgt. Nimmt der Verkäufer das Angebot des Kunden innerhalb vorgenannter Frist nicht an, so gilt dies als Ablehnung des Angebots mit der Folge, dass der Kunde nicht mehr an seine Willenserklärung gebunden ist.

Bei Auswahl einer von PayPal angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden: „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full oder - falls der Kunde nicht über ein PayPal-Konto verfügt – unter Geltung der Bedingungen für Zahlungen ohne PayPal-Konto, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/privacywax-full.

Bei Auswahl einer von Adyen angebotenen Zahlungsart erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Adyen N.V. Simon Carmiggeltstraat 6-50, NL 1011 DJ Amsterdam, (im Folgenden: „Adyen“), unter Geltung der Adyen-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.adyen.com/de_DE/legal/terms-and-conditions.

Bei der Abgabe eines Angebots über das Online-Bestellformular des Verkäufers wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Verkäufer gespeichert und dem Kunden nach Absendung von dessen Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüber hinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Verkäufer erfolgt nicht.

Vor verbindlicher Abgabe der Bestellung über das Online-Bestellformular des Verkäufers kann der Kunde mögliche Eingabefehler durch aufmerksames Lesen der auf dem Bildschirm dargestellten Informationen erkennen. Ein wirksames technisches Mittel zur besseren Erkennung von Eingabefehlern kann dabei die Vergrößerungsfunktion des Browsers sein, mit deren Hilfe die Darstellung auf dem Bildschirm vergrößert wird. Seine Eingaben kann der Kunde im Rahmen des elektronischen Bestellprozesses so lange über die üblichen Tastatur- und Mausfunktionen korrigieren, bis er den den Bestellvorgang abschließenden Button anklickt.

Für den Vertragsschluss steht ausschließlich die deutsche Sprache zur Verfügung.

Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die von ihm zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Verkäufer versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat der Kunde bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Verkäufer oder von diesem mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.

Widerrufsrecht

Endverbrauchern steht bei Bestellungen über den Onlineshop grundsätzlich ein Widerrufsrecht zu.
Nähere Informationen finden Sie unter Widerrufsrecht.
 

II. Eigentumsvorbehalte im Geschäftsverkehr
mit unseren gewerblichen Kunden

 

1.    Die gelieferte Ware bleibt bis zur Bezahlung des Kaufpreises und bis zur Tilgung aller aus Geschäftsverbindungen bereits bestehenden Kaufpreisforderungen und der im engen Zusammenhang mit der gelieferten Ware noch entstehenden Kaufpreisnebenforderungen (Verzugszinsen, Verzugsschaden etc.) als Vorbehaltsware Eigentum des Verkäufers. Die Einstellung eigener Forderungen in eine laufende Rechnung oder die Saldoziehung und deren Anerkennung heben den Eigentumsvorbehalt nicht auf. Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht vor Einlösung des Wechsels durch den Käufer als Bezogenen. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer zur Rücknahme der Vorbehaltsware nach Mahnung berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet.
 

2.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird Vorbehalts¬ware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäss §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend des gesetzlich Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt an den Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigen¬tum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der nachfolgenden Bestimmungen gilt, unentgeltlich zu verwahren.
 

3.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer, allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware, veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbe¬haltsware mit allen Nebenrechten ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers zuzüglich eines Sicherungsaufschlages von 10% (10% Wertabschlag, 4% §171 T InsO, 5% §171 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Wenn die wei¬ter veräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers steht, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteils- werk des Verkäufers am Miteigentum entspricht. II Nr.1 Satz 2 gilt entsprechend für den verlängerten Eigentumsvorbehalt; die Vorausabtretung gemäss Il Nr.3 Satz 1 und 3 erstreckt sich auch auf die Saldoforderung.
 

4.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die gegen den Dritten oder gegen den, den es angeht, entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten einschliesslich eines solchen auf Einräumung einer Sicherungshypothek ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
 

5.    Wird Vorbehaltsware vom Käufer als wesentlicher Bestandteil in das Grundstück des Käufers eingebaut, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der gewerbsmäßigen Veräußerung des Grundstück oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten ab, der Verkäufer nimmt die Abtretung an. II Nr.3 Satz 2 und 3 gelten entsprechend.
 

6.    Der Käufer ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen, ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass die Forderungen im Sinne von II Nr.3, 4 und 5 auf den Verkäufer tatsächlich übergehen. Zu anderen Verfügure gen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändung oder Sicherungsübereignung, ist der Käufer nicht berechtigt.
 

7.    Der Verkäufer ermächtigt den Käufer unter Vorbehalt des Widerrufs zur Ein¬ziehung der gemäss II Nr.3, 4 und 5 abgetretenen Forderungen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, so lange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nach kommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen.
 

8.    Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.
 

9.    Mit Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Durchführung eines außergerichtlichen Einigungsverfahren mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung (305 I Nr.1 InsO) erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware und die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen; beim Scheck- oder Wechselprotest erlischt die Einzugsermächtigung ebenfalls.
 

10.    Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten die zu sichernden Forderungen aus Liefergeschäften um mehr als 35% (100/0 Wertab¬schlag, 4% §171 I InsO, 5°/0 §I71 II InsO und Umsatzsteuer in jeweils gesetzlicher Höhe), so ist der Verkäufer In so weit zur Rückübertragung oder Freigabe auf Verlangen des Käufers verpflichtet. Als realisierbarer Wert sind, sofern der Verkäufer nicht einen niedrigeren realisierbaren Wert der Vorbehaltsware nachweist, die Einkaufpreise des Käufers oder bei Verarbeitung der Vorbehaltsware die Herstellungskosten des Sicherungsgutes bzw. des Miteigentumsanteils anzusetzen, jeweils abzüglich eines zulässigen Bewertungsabschlages von ma¬xima 10% der zu sichernden Forderung (10% Wertabschlag, 4% §171 I InsO, 5% §171 Il InsO und Umsatzsteuer In jeweils gesetzlicher Höhe) wegen möglicher Mindererlöse. Mit Tilgung aller Forderungen des Verkäufers aus Liefergeschäften gehen das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen an den Käufer über.
 

Baustoffzentrum Wilhelm Harbecke GmbH - Stand 2021
 

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